Unsere Satzung

§   1 Name
§   2 Sitz
§   3 Zweck
§   4 Durchführung des Vereinszweckes - Auflösung
§   5 Geschäftsjahr
§   6 Eintritt und Austritt von Mitgliedern
§   7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§   8 Entgelte
§   9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vereinsrat
§ 12 Vorstand
§ 13 Beratungsgremium (Beirat)
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Kindertagesstätte Waldstraße e.V."

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Pinneberg.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der Bildung, Erziehung und Beratung. Diese Förderung wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben von Kindertagesstätten und ähnlichen Formen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Förderbedarf sowie darauf ausgerichtete Projekte.
Dabei sind die zu Betreuenden zur positiven individuellen und gesellschaftlichen Handlungsfähigkeit zu erziehen. Dieses soll unter Berücksichtigung des ganzheitlichen Aspektes (Lernen über Körper, Geist, Seele) erfolgen, d.h. die Kinder und Jugendlichen sollen entsprechend ihres Entwicklungsstandes Erfahrungen sammeln können und gefördert werden.
In der pädagogischen Arbeit dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgebildete Hunde unter Aufsicht und Anleitung ihres Halters eingesetzt werden.
Außerdem ist der Verein bestrebt, die familiäre Erziehung der Kinder zu unterstützen, zu ergänzen und zu erweitern, ohne religiöse und politische Ziele zu verfolgen.

§ 4 Durchführung des Vereinszweckes - Auflösung

  1. Der Verein verfolgt als Träger von sozialen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, mit der Auflage, das Vermögen einer als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zur Verfügung zu stellen. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder werden die Eltern der aufgenommenen Kinder, soweit sie die elterliche Sorge innehaben sowie die Personen und Institutionen, denen die Betreuung von Kindern durch Vertrag oder kraft Gesetzes übertragen ist, wenn sie mit der Aufnahme der zu Betreuenden die Vereinsmitgliedschaft beantragen. Ordentliche Mitglieder können zudem volljährige Personen auf Antrag werden, die sich in der Kinder- und Jugendarbeit bereits engagieren bzw. engagieren wollen.
  3. Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt EUR 6,- im Jahr. Eine Anpassung kann auf Vorschlag eines Organs durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Anträgen von Personen deren Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden, entscheiden der Vorstand und der Vereinsrat gemeinschaftlich.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod oder bei Gesellschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung.
    2. mit Kündigungsdatum des letzten Betreuungsverhältnisses eines Kindes, sofern nicht schriftlich auf den Fortbestand der Mitgliedschaft über das Betreuungsverhältnis hinaus verwiesen wird.
    3. durch den Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt mit sechswöchiger Frist zum Monatsende durch schriftliche Kündigung.
    4. durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Ausgeschlossenen vom Vorstand mit Gründen bekannt zu geben ist.
    5. durch Auflösung des Vereins.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Satzung oder einen Vereinsbeschluss verstößt.
    2. vereinsschädigendes Verhalten zeigt.
    3. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und seinen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt.
  7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden; er ist schriftlich zu begründen. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden.
  8. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vereinsrat verliehen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein verdient gemacht haben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Dauer der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied alle satzungsmäßigen Rechte des Vereins und unterliegt den satzungsgemäßen Pflichten.
  2. Zu den Rechten der Mitglieder gehört insbesondere die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit dem Recht, Anträge zu stellen und bei der Beschlussfassung mitzuwirken. Sie sind auch berechtigt, Beratungen in allen den Vereinszweck betreffenden Dingen zu verlangen.
  3. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die Befolgung der Satzung des Vereins, die mit der Beitrittserklärung anerkannt wird sowie die Befolgung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
  4. Informationen der Organe an die Mitglieder erfolgen über Aushang in den Einrichtungen. Sie gelten nach zwei Wochen als an alle Mitglieder bekannt gegeben.
  5. Mitglieder haben im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein einen Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 8 Entgelte

Die Entgelte werden angeglichen, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen und/oder aufgrund gesetzlicher Änderungen erforderlich ist. Die jeweils aktuelle Gebührenordnung ist auf unserer Internetseite www.kitawaldstrasse.de einzusehen und an den Pinnwänden in unseren Häusern.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsrat
  3. der Vorstand
  4. das Beratungsgremium

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die bis zum 15.11. eines jeden Jahres einzuberufen ist.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung muss mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können nur solche Anträge zur Beschlussfassung gesetzt werden, die von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind. Die endgültige Tagesordnung wird durch Anhang mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. Nur bei Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es tun, wenn 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vereinsrats
    4. Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Förderung des Vereinszweckes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse - hierzu gehören auch Satzungsänderungen - können durch ein Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder erhalten schriftlich eine erläuternde Beschlussvorlage. Die vom Mitglied getroffene und auf der Beschlussvorlage unterzeichnete sowie datierte Entscheidung muss spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Beschlussvorlage (Poststempel) an den hauptamtlichen Vorstand des Vereins versandt werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder mit Ausnahme von Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.

§ 11 Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus maximal 5 ordentlichen Mitgliedern, mindestens aber aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Vereinsrat stärkt das soziale und bildungspolitische Engagement des Vereins und vertritt dieses nach innen und außen. Er ist für die Bestellung und die Abbestellung des hauptamtlichen Vorstandes verantwortlich. Die Tätigkeit der Vereinsratsmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Der ehrenamtliche Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Angestellte des Vereins können nicht in den Vereinsrat gewählt werden.
  5. Der hauptamtliche Vorstand ist kraft seines Amtes Vereinsratsmitglied ohne Stimmrecht.
  6. Scheidet ein Vereinsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann vom Vereinsrat ein Vereinsmitglied kommissarisch berufen werden. Die Berufung ist zeitlich begrenzt, und zwar auf die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  7. Der Vereinsrat gibt sich unter Beachtung der Satzung seine Geschäftsordnung selbst. Die Geschäftsordnung ist schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  8. Der Vereinsrat tritt bei Bedarf zusammen und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
  9. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. In Dringlichkeitsfällen kann eine Abstimmung auch schriftlich erfolgen, wenn kein Vereinsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand ist hauptamtlich nach § 26 BGB tätig.
  2. Der hauptamtliche Vorstand kann Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen benennen.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Umsetzung der im Vereinszweck genannten Ziele und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Bei Auflösung des Beratungsgremiums hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass ein Beirat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingerichtet wird.

§ 13 Beratungsgremium (Beirat)

  1. Der Vereinsrat und der hauptamtliche Vorstand werden in ihrer Tätigkeit ehrenamtlich durch ein paritätisch besetztes Gremium aus Eltern und pädagogischem Personal unterstützt.
  2. Es besteht aus:
    1. mindestens 3 Vertreter(inne)n aus der Elternschaft;
    2. mindestens 3 Vertreter(inne)n aus dem Mitarbeiterteam;

    zusätzlich sollen für jede Gruppierung 2 Stellvertreter aufgenommen werden.

  3. Über die personelle Zusammensetzung sowie die Aufnahme von Vertreter(inne)n entscheidet das Gremium selbst. Aus seinen Reihen wird ein(e) Vorsitzende(r) bestimmt.
  4. Das Beratungsgremium wird von seinem Vorsitzenden, dem Vereinsrat oder dem Vorstand einberufen. Es gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
  5. Das Beratungsgremium ist vom Vorstand vier Wochen vor einer Mitgliederver-sammlung zu informieren, um Vorschläge für die Tagesordnung einreichen zu können. Vorschläge müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen (Poststempel entscheidet).

§ 14 Auflösung des Vereins

Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss 2 Monate vor einer satzungsgemäßen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. In allen Fragen über Zweck und Grundsätze des Vereins ist, sofern die Satzung eine ausreichende Auslegung nicht zulässt, ein Beschluss des Vereinsrats maßgebend, bis die nächstfolgende Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung getroffen hat.
  2. Über alle Sitzungen und Versammlungen der in § 9 genannten Organe des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das von einem Organmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  3. Die letzte Änderung der Satzung wurde am 07.11.2011 durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.